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4.1 Von der EWG zur EU

 

1957: Durch die Römischen Verträge wird die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft gegründet. Das Ziel zwischen

Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande,

Belgien und Luxemburg ist die Errichtung eines

gemeinsamen Marktes und die Annäherung der

Wirtschaftspolitik.

1968: Die Zollunion beginnt am 1. Juli 1968 zwischen den

Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

Es werden alle Binnenzölle abgeschafft und einheit-

liche Außenzölle vereinbart.

1979: Es gab zum ersten Mal die Möglichkeit das Europäische

Parlament direkt zu wählen. Das wiederholt sich seitdem alle 5 Jahre. Diese Wahlen waren seit über zwanzig Jahren in den Römischen Verträgen vorgesehen.

Außerdem wurde mit dem Europäischen Währungssystem

ein System fester Wechselkurse geschaffen, das jedoch

auch Anpassungen ermöglichte.

1992: Der Vertrag von Maastricht wird am 7. Februar 1992 unterzeichnet und somit ist die Europäische Union gegründet. Er tritt aber erst am 1. November 1993 in Kraft. Seitdem gibt es die fünf Organe.

1995: Durch das Schengener Abkommen entfallen die Paß-

kontrollen zwischen Deutschland, den Benelux-Ländern,

Frankreich, Spanien und Portugal. Doch an den Außen-

grenzen wird seitdem verstärkt kontrolliert.

1999: Der Euro wird zunächst erstmal nur als Buchgeld in

elf Ländern der Europäischen Union eingeführt.

2002: Ab dem 1. Januar 2002 wird die nationale Währung des

Landes durch den Euro abgelöst.

 

 

Die fünf Organe

Die fünf Organe bestehen aus: der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Parlament, dem Gerichtshof und dem Rechnungs- hof.

In den Verträgen der Europäischen Gemeinschaft werden der Kommission umfassende Aufgaben zugewiesen.

1.) Die Kommission ist die Hüterin der Verträge. Das heißt sie wacht über die Anwendung der Vertragsbestimmungen sowie der von den Organen gefaßten Beschlüsse. Sie sorgt für ein Klima gegenseitigen Vertrauens. Wenn die Kommission ihre Arbeit als "Wachorgan" gut erledigt, dann kann jeder seine Verpflichtungen rückhaltlos erfüllen, denn er weiß, dass seine Partner ebenso handeln und jeder Verstoß gegen die Verträge geahndet wird.

2.) Die Kommission ist das Exekutivorgan der Gemeinschaft. Denn die Verträge weisen ihr unmittelbar weitreichende Exekutivbefugnisse zu. Außerdem besitzt die Kommission bedeutende zusätzliche Befugnisse , die ihr der Rat nach dem EG-Vertrag überträgt, um die auf der Vertragsgrundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden.

3.) Die Kommission ist Initiatorin der Gemeinschaftspolitik und vertritt das Gemeinschaftsinteresse. Sie gewährleistet die Einheit und Geschlossenheit dieser Politik.

 

Im EGKS-Vertrag (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) war ein Dialog Kommission - Rat bereits organisiert, allerdings in kleinem Maßstab. Die Kommission hat zwar umfassende Befugnisse bei der Anwendung der Vertragsregeln, muss jedoch bei sehr wichtigen Entscheidungen die Zustimmung des Rates einholen. Die Kommission hat somit ein ständiges Initiativrecht bzw. eine ständige Initiativpflicht. Ohne ihre Vorschläge sind dem Rat die Hände gebunden. Anders als in den Römischen Verträgen entscheidet die Kommission mit Zustimmung des Rates. Nach den Römischen Verträgen entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission. Der Unterschied hat einige politische Bedeutung, doch ist im einen wie im anderen Falle ein Zusammenwirken beider Organe erforderlich, um eine Entscheidung zustande zu bringen.

 

Am 7. und 10. Juni 1979 haben die europäischen Bürger ihre Repräsentanten im Europäischen Parlament zum ersten Mal direkt gewählt. Diese Wahlen waren schon seit über zwanzig Jahren in den Römischen Verträgen vorgesehen. Dort heißt es, dass die von diesen Verträgen eingesetzte Versammlung, das Europäische Parlament, später in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt wird. Das Parlament hatte dem Rat bereits 1960 einen entsprechenden Abkommensentwurf unterbreitet, der jedoch erfolglos blieb.

Das Parlament ist von seiner Zusammensetzung her ein völlig integriertes, seinem Wesen nach gemeinschaftliches Organ. Es gibt keine nationalen Gruppierungen, sondern nur auf Gemeinschaftsebene zusammengeschlossene Fraktionen.

 

Früher hatte der Gerichtshof hauptsächlich mit Klagen von Unternehmen zu tun. Doch 1958 wurde er durch die Römischen Verträge in einen gemeinsamen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft umgewandelt. Die Anwendung der Verträge, insbe- sondere des EWG-Vertrags, erforderte von den Regierungen eine Vielzahl von Maßnahmen. Daher waren die Klagen der Kommission gegen die Regierung im Anschluß an Verstoßver- fahren die ersten Rechtssachen, mit denen sich der Gerichtshof aufgrund der Römischen Verträge zu befassen hat. Später kamen Klagen von Regierungen und Klagen von Einzel- personen hinzu.

Mit seinen Urteilen regelt der Gerichtshof nicht nur einen Einzelfall, sondern legt strittige Vertragstexte verbindlich aus und ist somit für die einschlägigen Durchführungsvor- schriften richtungsweisend.

 

Der durch den Vertrag vom 22. Juli 1975 eingesetzte Rechnungshof hat am 25. Oktober 1977 in Luxemburg, wo er seinen Sitz hat, seine konstituierende Sitzung abgehalten.

Der Rechnungshof hat nicht nur einen größeren politischen Einfluß, sondern er ist auch eine ständige Einrichtung mit einem verhältnismäßig großen Verwaltungsapparat. Er kann die von den Mitgliedsstaaten für die Gemeinschaft vorgenommenen Handlungen an Ort und Stelle nachprüfen und seine Prüfungen sogar auf die Drittstaaten ausdehnen, die von der Gemeinschaft Finanzhilfen erhalten.

Durch den Maastrichter Vertrag wurde der Einfluß des Rechnungshofes gestärkt, da er den Status eines Organs erhielt und seine Aufgaben erweitert wurden.